Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid
rechtsgestaltender Akt der Verwaltungsbehörde im  Bußgeldverfahren.
- 1. Inhalt: Angaben zur Person, Bezeichnung der Tat, der gesetzlichen Merkmale der  Ordnungswidrigkeit, die angewendeten Bußgeldvorschriften, die Beweismittel, Geldbuße und die  Nebenfolgen ( Einziehung) sowie Rechtsmittelbelehrung und Zahlungsaufforderung (§ 66 OWiG).
- 2. Anfechtung durch Betroffenen binnen zwei Wochen seit  Zustellung durch schriftlichen oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde erklärten  Einspruch. Auf Einspruch werden die Akten über die  Staatsanwaltschaft dem  Amtsgericht vorgelegt, das aufgrund von Hauptverhandlung entscheidet. Im Einverständnis des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft Entscheidung durch Beschluss ohne Hauptverhandlung möglich. Gegen Entscheidung des Amtsgerichts unter Einschränkungen  Rechtsbeschwerde (§§ 79 ff. OWiG).
- 3. Vollstreckung der Bußgeldentscheidung im Betreibungsverfahren. Anordnung von Erzwingungshaft ist möglich (§ 96 OWiG).

Lexikon der Economics. 2013.

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